Seit April 2017 können die Kurzzeittherapien 1 (KZT 1) und 2 (KZT 2) beantragt werden. KZT 1 = bis zu 12 Stunden Einzeltherapie je 50 Minuten. KZT 2 = ebenfalls bis zu 12 Sitzungen Einzeltherapie je 50 Minuten. Beide Therapien müssen bei der Krankenkasse beantragt und von ihr genehmigt werden (Formulare PTV1 und PTV2), aber ein Gutachterverfahren ist nicht notwendig. Nachdem der Therapeut den Antrag gestellt hat, muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen antworten. Der Antrag auf eine KZT geht nur dann zum Gutachter, wenn der Patient innerhalb von zwei Jahren nach Ende einer vorherigen Therapie erneut eine Therapie machen möchte. Die KZT 2 kann frühestens nach sieben Stunden KZT 1 beantragt werden. (Quelle: Psychotherapierichtlinie 2021, G-BA, PDF)Weiterlesen