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Rund um Psychoanalyse :: Worte statt Pillen

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Aktuelle Seite: Startseite / Ärzte / 29 Wie wird man Psychoanalytiker? Arbeiten nach dem Kostenerstattungs-Prinzip

29 Wie wird man Psychoanalytiker? Arbeiten nach dem Kostenerstattungs-Prinzip

01.05.2020 von Dunja Voos 2 Kommentare

kostenerstattung_wie_funktioniert

Manche Psychoanalytiker und Psychotherapeuten haben keinen Kassensitz, das heißt, die Krankenkassen übernehmen nicht so selbstverständlich die Kosten wie bei einem Vertragspsychotherapeuten. Psychologen oder Ärzte mit abgeschlossener Psychoanalyse- bzw. Psychotherapie-Ausbildung können jedoch nach dem „Kostenerstattungsverfahren“ mit den gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeiten.

Anmerkung: Auch wenn das Kostenerstattungsverfahren noch gilt: Meiner Erfahrung nach kommt kaum noch ein Antrag durch. Manche arbeiten daher mit einem Anwalt zusammen.

Kostenerstattung – so gehe ich vor

  • Wenn ein Patient anruft, erkläre ich ihm, dass die Kassen die Kosten nur dann übernehmen, wenn er keinen Vertrags-Psychotherapeuten gefunden hat, der ihm in naher Zukunft einen Therapieplatz zur Verfügung stellen könnte.
  • Es ist wichtig, dass der Patient die Namen der Therapeuten, die keinen Platz anbieten konnten, aufschreibt und auch das Datum notiert, an dem er beim Kassen-Psychotherapeuten angefragt hat.

Die Kassen fordern, dass sich die Patienten zunächst an die Terminservicestelle (Tel. 116117) wenden. Dort erhalten sie rasch einen Termin zu einer Psychotherapeutischen Sprechstunde. Der Psychotherapeut, der die Sprechstunde durchführt, stellt jedoch nur fest, ob eine Psychotherapie notwendig ist. Nach dem Sprechstunden-Termin geht für die Patienten die Suche von vorne los. Es bleibt aus meiner Sicht sehr zu hoffen, dass diese komplizierte System wieder abgeschafft wird.

  • Dann lade ich den Patienten zu einem Vorstellungsgespräch ein, das er selbst zahlt. Manche Therapeuten bieten die Kennenlernstunde kostenlos an, allerdings ist dies aus wettbewerbsrechtlichen Gründen schwierig – der ärztliche/psychologische Psychotherapeut ist verpflichtet, ein Mindesthonorar (ca. 40 €) zu veranschlagen. In dieser ersten Sitzung kann man feststellen, ob man sich sympathisch ist und sich eine Zusammenarbeit vorstellen kann.
  • Seit dem 1.4.2018 ist es für den Patienten Pflicht, eine „Psychotherapeutische Sprechstunde“ bei einem Vertragspsychotherapeuten in Anspruch zu nehmen. Dieser schätzt ein, ob eine Psychotherapie notwendig ist und welches Verfahren empfehlenswert ist (Verhaltenstherapie oder Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie = TfP).
  • Wenn der Privat-Psychotherapeut die Psychotherapie als notwendig erachtet, ist eine „Psychotherapeutische Sprechstunde“ bei einem Kassentherapeuten eigentlich nicht mehr notwendig, denn auch der Privat-Psychotherapeut ist ein fertig ausgebildeter Psychotherapeut mit entsprechendem Wissen.
  • Dennoch ist es leichter, eine Psychotherapie in einer Privatpraxis zu beantragen, wenn bei dem Patienten eine „Psychotherapeutische Sprechstunde“ bei einem Kassentherapeuten stattgefunden hat. Dann bringt der Patient das Ergebnis dieser Sprechstunde, das sogenannte Formular „PTV 11“ (PTV = „Psychotherapievereinbarung“) mit zum Kennenlerngespräch beim Privattherapeuten. Ich habe z.B. einen kassentherapeutischen Kollegen, zu dem ich die Patienten zur „Psychotherapeutisichen Sprechstunde“ schicken kann, wenn die Kasse so ein PTV-11-Formular verlangt (wie gesagt: eigentlich muss das nicht sein).
  • Der Patient soll in einer Liste die Adressen der Kassen-Therapeuten eintragen, die in naher Zukunft (innerhalb der nächsten drei Monate) keinen Therapieplatz frei haben.
  • Diese Regelung ist oft fraglich, denn die Patienten suchen sich ihren Privatpraxis-Psychotherapeuten oft aus, bevor sie tatsächlich Kassentherapeuten angerufen haben, einfach weil sie z.B. die Homepage des Privat-Psychotherapeuten sympathisch fanden. Doch welche Therapeuten sollen sie dann in die Liste eintragen? Viele Patienten rufen dann tatsächlich noch bei Kassentherapeuten an, regelrecht in der Hoffnung, dass diese keinen Platz frei haben, weil sie ja zum Privat-Psychotherapeuten gehen wollen.
  • Der Patient stellt einen Antrag auf Kostenerstattung. Hier gebe ich dem Patienten einen selbst erstellten formlosen Vordruck mit: „Hiermit beantrage ich, dass die Kosten, die mir durch die Psychotherapie bei Frau Dr. X. entstehen, erstattet werden.“
  • Offiziell muss sich der Patient selbst um den Kostenerstattungsantrag kümmern. Da das aber kaum einem Patienten zuzumuten ist, lasse ich mir vom Patienten die notwendigen Formulare geben (unterschriebener Antrag, Adressliste der ablehnenden Therapeuten, evtl. PTV 11, Schweigepflichtsentbindung, evtl. „Abtretungserklärung“, damit ich mit den Kassen direkt abrechnen kann) und stelle dann den Antrag bei der Krankenkasse. Ich lege einen Kostenvoranschlag bei (z.B. über vier probatorische Stizungen und 12 Sitzungen Kurzzeittherapie plus Berichterstellung).
  • Schon im ersten Gespräch müssen genügend Informationen zusammenkommen, um eine vorläufige Diagnose zu stellen und die Therapie gut begründen zu können.
  • Es ist sinnvoll, sich noch einmal die Punkte zur Ärztlichen Schweigepflicht der Musterberufsordnung durchzulesen. Die Entbindung von der Schweigepflicht ermöglicht die einfachere Kommunikation mit den Krankenkassen und ärztlichen/psychologischen Kollegen.
  • Zeugnisse beilegen. Die Krankenkassen fordern Eignungs-Nachweise des privatärztlich tätigen Psychotherapeuten an. Daher lege ich jedem Antrag auch meine Approbationsurkunde sowie das Zeugnis über den Zusatztitel „Psychotherapie“ bei. Eine lebenslange Arztnummer (LANR) habe ich als Fachärztin für Arbeitsmedizin nicht.

Patientenbericht. Es ist sinnvoll, schon direkt beim ersten Anschreiben an die Kasse einen ausführlichen Patientenbericht mitzuschicken. Dieser kommt in einen formlosen Extra-Umschlag an den „Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)“ (entspricht dem „Bericht an den Gutachter“ bei Kassenpatienten). Was in so einen Bericht gehört, lesen Sie hier.
Hier am besten bei den Krankenkassen fragen, was sie genau brauchen. Manchmal soll der MDK-Bericht anonym sein, nur mit Patienten-Chiffre versehen (erster Buchstabe des Nachnamens plus Geburtsdatum, sechsstellig), manchmal will der MDK auf dem Bericht die kompletten Patientendaten sehen.
Die Antragsschritte kann man genauso stellen wie bei „Kassen-Psychotherapien“ auch, z.B. 2-4 probatorische Sitzungen, eine Kurzzeittherapie I und II (je 12 Sitzungen) oder eine Langzeittherapie (60 Stunden).

Die Krankenkasse muss auch im Kostenerstattungsverfahren binnen drei Wochen eine Zu- oder Absage bzw. Nachricht schicken, ob der MDK eingeschaltet werden soll.

Bei MDK-Einschaltung muss binnen 5 Wochen ab Antragstellung eine Zu- oder Absage vorliegen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Sind die Fristen ohne Nachricht der Krankenkasse abgelaufen, gilt die Therapie als genehmigt. Oft melden sich die Krankenkassen nur bei dem Patienten, nicht beim Therapeuten! Das sage ich dem Patienten, damit er sich bei mir meldet, sobald die Therapie genehmigt ist. Ich selbst rufe nicht beim Patienten an.

  • Wird der Antrag auf Kostenerstattung nicht genehmigt, kann der Patient Widerspruch einlegen.
  • Rechnung schreiben. Am Ende des Monats schreibe ich entweder dem Patienten eine Rechnung oder aber ich schreibe der Krankenkasse eine Rechnung und lege ein formloses Schreiben bei, dass der Patient damit einverstanden ist – dieses Schreiben („Abtregungserklärung“) ist vom Patienten unterschrieben. Es kann z.B. so formuliert werden:
    „Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Psychotherapeutin im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens für Psychotherapie Rechnungen direkt an die Krankenkasse stellt.“
  • Manchen Kassen kann ich die Rechnung monatlich stellen, andere bitten darum, erst am Ende eines Quartals abzurechnen. Möchte der Patient sich selbst kümmern, dann überweist der Patient mir das Honorar und reicht meine Rechnung selbst bei der Krankenkasse ein, die ihm dann das Geld auf sein Konto überweist.

Auf Facebook gibt es eine Kostenerstattungsgruppe für Psychotherapeuten.

Verwandte Beiträge in diesem Blog:

  • Wie wird man PsychoanalytikerIn?
  • Psychotherapie-Bericht an den Gutachter: Wie schreibt man ihn?
  • 30 Wie wird man PsychoanalytikerIn? Vorstufe „Psychotherapeut“ bei Ärzten

Dieser Beitrag erschien erstmals am 17.9.2014
Aktualisiert am 1.5.2020

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Kategorie: Ärzte, Begriffe, Psychoanalyse, Psychoanalytiker_Werden, Psychotherapie, Psychotherapiepraxis Stichworte: Psychoanalyse, PsychoanalytikerInWerden, Psychotherapie

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Dunja Voos meint

    31.12.2017 um 16:20

    Sehr geehrter Herr Krueger,

    vielen Dank für Ihren Hinweis! Ich habe den Link nun gelöscht, da ich den Therapeuten auch nicht in der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen finden konnte. Meiner Erfahrung nach ist das Kostenerstattungsverfahren erst mit abgeschlossener Qualifikation (Psychologe oder Arzt mit Zusatztitel „Psychotherapie/Psychoanalyse“) möglich. Gelegentlich kann man auch schon während der Ausbildung/Weiterbildung nach dem Kostenerstattungsverfahren arbeiten und ich habe auch schon von Heilpraktikern gehört, wo es hier und da klappt, aber zumindest muss irgendein offizieller Ausbildungsgang nachgewiesen werden.

    Mit freundlichen Grüßen, Dunja Voos

  2. emanuelkruegerx4x8 meint

    31.12.2017 um 15:18

    Sehr geehrte Frau Dr. Voss

    Sie listen unter dem Punkt „Psychoanalyse nach Freud und Lacan – Kostenerstattung“ eine Internetpräsenz eines Psychoanalytikers, welcher weder eine Approbation als Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut, noch eine Erlaubnis zur beruflichen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gem. HeilprG besitzt…
    Ist es in solch einem Fall tatsächlich möglich dennoch eine Kostenerstattung für eine Behandlung durch solch einen Analytiker zu erhalten?

    MfG

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