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Aktuelle Seite: Startseite / Begriffe / Obergutachter-Verfahren in der Psychotherapie

Obergutachter-Verfahren in der Psychotherapie

08.03.2017 von Dunja Voos 3 Kommentare

Hat ein Krankenkassen-Gutachter den Antrag auf eine Psychotherapie abgelehnt, so kann man sich noch an den Obergutachter wenden. Hierzu muss der Therapeut einen formlosen Bericht erstellen, in dem er den Ursprungsbericht ergänzt, den Widerspruch begründet und auf die Anmerkungen des Gutachters eingeht. Auch dieser Widerspruch gehört anonymisiert in den roten Umschlag (analytische/tiefenpsychologische Therapie). Zusammen mit diesem Bericht schickt man alle bisherigen Anträge/Schriftwechsel sowie das PTV-2-Formular in Kopie erneut zur Krankenkasse.

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Kategorie: Begriffe

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Dunja Voos meint

    26.06.2018 um 13:16

    Liebe Helen, meines Wissens stimmt das: Kostenerstattungsanträge überprüft nur der MDK. Gutachter/Obergutachter gibt es nur bei normalen Kassenanträgen. Soweit ich es bisher erlebt habe. Viele Grüße! Dunja Voos

  2. Helen Szemendera meint

    26.06.2018 um 13:05

    Hallo,
    ich kann/muss im Kostenerstattungsverfahren beantragen und abrechnen, da ich noch nicht Kassensitz-Inhaberin bin. Für einen Fortführungsantrag habe ich im Widerspruch für einen Patienten das Obergutachterverfahren angefordert. Die Kasse und der MDK lehnten dies ab, weil es nur für vertragsärztlich Niedergelassene gelte. Wisst Ihr mehr darüber? Stimmt das?

  3. Jenny Eckhardt meint

    13.06.2017 um 16:57

    Ein Freund von mir möchte gerne zu einer Psychotherapie, doch möchte dies nicht aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Den Grund wieso, wollte er mir nicht nennen, doch ich habe ihm meine Hilfe angeboten. Er hat bereits eine Abweisung bekommen von einem Krankenkassen-Gutachter. Gut zu wissen, dass man sich anschließend an einen Obergutachter wenden kann. Hoffentlich klappt es mit der Psychotherapie.

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