Seit April 2017 können die Kurzzeittherapien 1 (KZT 1) und 2 (KZT 2) beantragt werden. KZT 1 = bis zu 12 Stunden Einzeltherapie je 50 Minuten. KZT 2 = ebenfalls bis zu 12 Sitzungen Einzeltherapie je 50 Minuten. Beide Therapien müssen bei der Krankenkasse beantragt und von ihr genehmigt werden (Formulare PTV1 und PTV2), aber ein Gutachterverfahren ist nicht notwendig. Nachdem der Therapeut den Antrag gestellt hat, muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen antworten. Der Antrag auf eine KZT geht nur dann zum Gutachter, wenn der Patient innerhalb von zwei Jahren nach Ende einer vorherigen Therapie erneut eine Therapie machen möchte. Die KZT 2 kann frühestens nach sieben Stunden KZT 1 beantragt werden. (Quelle: Psychotherapierichtlinie 2021, G-BA, PDF)Weiterlesen
Menschen, die als Kinder die Vojta-Therapie erhalten haben, haben dies mitunter wie eine Vergewaltigung erlebt. Frühe Traumata in der Kindheit haben einen enormen Einfluss auf Körper und Seele. Es kann zu schweren psychischen Störungen kommen, die sich durch starke psychische und körperliche Anspannungszustände auszeichnet. Verschiedene Spannungszustände im Körper zu erkennen, kann helfen, nicht reflexartig zu reagieren. „Es ist einfach nur eine Art fieser Schmerz. Ein psychischer Schmerz, ein körperlicher, ein diffuser. Alles tut weh“, sagt eine Betroffene. Auch, wenn keine „konkreten“ Schmerzen da sind, werden Körper und Psyche als sehr schmerzhaft erlebt. Weiterlesen