Das Formular PTV 11 – die Psychotherapeutische Sprechstunde

Das Formular „PTV 11“ (PTV = Psychotherapievereinbarung) füllt der Psychotherapeut in der „Psychotherapeutischen Sprechstunde“ aus. Eine Ausfüllhilfe (PDF) hierzu gibt es auf der Website Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Das Formular heißt PTV 11, weil es sich auf § 11 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) bezieht. Eine Einheit „Sprechstunde“ ist zwar nur 25 Minuten lang, jedoch muss die „psychotherapeutische Sprechstunde“ insgesamt 50 Minuten lang sein, also aus zwei Einheiten bestehen.

1. Datum der Sprechstunde
Hier muss man das Datum der Psychotherapeutischen Sprechstunde (50 Minunten = 2*Gebührenordnungspunkt 35151) eingeben.

„Die psychotherapeutische Sprechstunde (min. 50 min, also zwei Einheiten) ist ab dem 1. April 2018 vor Beginn der probatorischen Sitzungen oder einer Akutbehandlung verpflichtend.“
https://www.kvhb.de/faq-psychotherapie

2. Ergebnis der Sprechstunde
Dies ist ein Befundbericht. Geben Sie die (Verdachts-)Diagnose als ICD-10 an. Im Freitextfeld können Sie das Krankheitsbild erläutern – in einfacher Sprache, sodass auch der Patient es versteht.

3. Empfehlungen zum weiteren Vorgehen
Mehrfachauswahl ist möglich.

  • keine Maßnahme notwendig
  • Präventionsmaßnahme
  • ambulante Psychotherapeutische Akutbehandlung
  • stationäre Behandlung (Krankenhaus oder Rehabilitation)
  • andere Maßnahmen außerhalb der gesetzlichen Versicherung
  • Abkärung bei Hausarzt oder Facharzt
  • ambulante Psychotherapie: analytisch/tiefenpsychologisch/Verhaltenstherapie

4. Durchführung der Psychotherapie in der eigenen Praxis?
5. Erklärung des Patienten
Wünscht der Patient die Weitergabe einer Kopie an seinen Hausarzt, so kann er hier die Arzt-Daten eintragen und sein Einverständnis zur Informationsübermittlung geben.

Die Gebührenordnungsposition 35151 (Psychotherapeutische Sprechstunde) ist im Krankheitsfall höchstens 6-mal (Anm.: 6 * 25 Minuten, insgesamt max. 150 Minuten) und bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr höchstens 10-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Quelle: KBV

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