Langzeittherapie: Antragsschritte für AP und TfP

Eine Langzeittherapie (LZT) kann sofort beantragt werden, ohne vorherige Kurzzeittherapie (KZT). Wenn vorher eine KZT stattgefunden hat, muss die LZT spätestens bis zur 8. Stunde der KZT 2 beantragt werden (also bis zur 20. Sitzung). Bei einem LZT-Antrag ist immer ein Gutachterverfahren notwendig. Erster Bewilligungsschritt: Bis 160 Stunden bei analytischer Psychotherapie (Erwachsene, Einzeltherapie), bis zu 60 Stunden bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie (Erwachsene, Einzeltherapie). Fortsetzungsantrag für eine Langzeittherapie (die Krankenkasse schaltet bei Fortsetzungsanträgen oft keinen Gutachter mehr ein): Höchstgrenze bei analytischer Therapie sind 300 Stunden, bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie 100 Stunden. Quelle: Psychotherapie-Richtlinie 2021 (PDF)

EBM-Gebührenordnungspunkte seit dem 1.7.2017:

  • TfP: Langzeittherapie (LZT): 35405 (ehemals 35201)
  • AP: Langzeittherapie (LZT): 35415 (ehemals 35210)

TfP = Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
AP = Analytische Psychotherapie

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Dieser Beitrag erschien erstmals am 7.3.2017
Aktualisiert am 14.7.2019

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