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Aktuelle Seite: Startseite / Psychotherapie / Psychotherapeutische Sprechstunde: Seit 1.4.2018 Pflicht vor jeder Psychotherapie und Akutbehandlung

Psychotherapeutische Sprechstunde: Seit 1.4.2018 Pflicht vor jeder Psychotherapie und Akutbehandlung

12.04.2017 von Dunja Voos Kommentar verfassen

Seit April 2017 gibt es die neue Psychotherapierichtlinie (PTRL). Jetzt gibt es schon – für die, die wollen – eine „Psychotherapeutische Sprechstunde“. Diese Sprechstunde erhält man als Patient bei einem Psychotherapeuten recht schnell. Hier kann der Therapeut abschätzen, ob „wirklich“ eine Psychotherapie notwendig ist. Der Psychotherapeut muss in dieser Sprechstunde das Formular PTV 11 (PTV = Psychotherapievereinbarung) ausfüllen. Seit dem 1.4.2018 ist diese Sprechstunde Pflicht für die Patienten, die eine kassenfinanzierte Psychotherapie suchen. Sprechstunden werden von Psychotherapeuten und speziellen Praxen angeboten. (Text & Bild: © Dunja Voos)

Die Sprechstunde ist ab 1.4.2018 noch vor der ersten probatorischen Sitzung Pflicht! (Natürlich nur bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung)

In der Sprechstunde muss der Therapeut dem Patienten Informationsblätter aushändigen: das Formular „PTV 10“ (PTV = Psychotherapievereinbarung) = Allgemeine Patienteninformation sowie das Formular „PTV 11“ = Individuelle Patienteninformation (am Ende der Psychotherapeutischen Sprechstunde)

In der Sprechstunde findet eine „Orientierende Diagnostische Abklärung“ (ODA) und, sofern erforderlich, eine „Differenzialdiagnostische Abklärung“ (DDA) statt. (Psychotherapierichtlinie, §11, PDF)

§11 der Psychotherapie-Richtlinie:
Psychotherapeutische Sprechstunde

Absatz 13: Therapeutinnen oder Therapeuten haben pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag in der Regel mindestens 100 Minuten und bei einem hälftigen Versorgungsauftrag in der Regel mindestens 50 Minuten für die Sprechstunde zur Verfügung zu stellen; Abweichungen von dieser Mindestvorgabe können die Kassenärztlichen Vereinigungen in Abhängigkeit von der Versorgungssituation regeln.

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1266/PT-RL_2016-11-24_iK-2017-02-16.pdf

§11 der Psychotherapierichtlinie: Psychotherapeutische Sprechstunde – für Therapeuten wichtig:
(4) „Sprechstunden können entweder als offene Sprechstunde oder als Sprechstunde mit Terminvergabe durchgeführt werden; die Organisation der Sprechstunde bleibt der Therapeutin oder dem Therapeuten überlassen.“

Bis zu drei Sprechstunden (à 50 Minuten) bzw. sechs Sprechstunden (à 25 Minuten) bei Erwachsenen sind möglich. „Voraussetzung für eine weitergehende Behandlung nach den §§ 12 (Anmerkung: Probatorische Sitzungen), 13 (Anm. = Psychotherapeutische Akutbehandlung) und 15 (Anm. = TfP = tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder AP = Analytische Psychotherapie oder VT = Verhaltenstherapie) ist eine Sprechstunde von mindestens 50 Minuten Dauer.“ (PTRL des G-BA, §11 (5))

Wer bietet psychotherapeutische Sprechstunden an?
Grundsätzlich muss jeder Psychotherapeut mit einem Kassensitz seit April 2017 Sprechstunden anbieten (100 min. pro Woche bei ganzem Kassensitz, 50 min. pro Woche bei halbem Kassensitz).

Gebührenordnungspunkt (GOP) gemäß einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM): 35151

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  • Wie stellt man den Psychotherapie-Antrag an den Gutachter?
  • Neu ab April 2017: Keine Kurzzeittherapie als Probetherapie mehr
  • Das Formular PTV 11

Weitere Links:

Psychotherapierichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA)

Bundespsychotherapeutenkammer (7.12.2016)
G-BA: Sprechstunde ist von Psychotherapeuten anzubieten
http://www.bptk.de/aktuell/einzelseite/artikel/g-ba-sprech.html

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Kategorie: Psychotherapie, Psychotherapiepraxis Stichworte: Psychotherapie

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