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Aktuelle Seite: Startseite / Ärzte / Probatorische Sitzungen ab April 2017 (Probatorik)

Probatorische Sitzungen ab April 2017 (Probatorik)

08.03.2017 von Dunja Voos Kommentar verfassen

Am Anfang einer Psychotherapie stehen die probatorischen Sitzungen. Bei Erwachsenen müssen mindestens zwei, maximal vier probatorische Sitzungen stattfinden (auch bei Analytischer Psychotherapie gilt: maximal 4 probatorische Sitzungen). Eine probatorische Sitzung dauert 50 Minuten. Auch eine halbe probatorische Sitzung von 25 Minuten ist möglich. Ab dem 1.4.2018 MUSS der Patient vor der ersten probatorischen Sitzung eine psychotherapeutische Sprechstunde in Anspruch nehmen. (Quelle: DGPT: Neue Psychotherapie-Richtlinie ab dem 1.4.2017)(Text & Bild: © Dunja Voos)

Der Patient kann verschiedene Therapeuten „ausprobieren“ – bei jedem „Versuch“ kann er mindestens zwei, maximal vier probatorische Sitzungen haben, bevor eine Therapie beantragt wird.
Probatorische Sitzungen werden nicht auf die Kurzzeit- oder Langzeittherapie angerechnet. Sie zählen extra.
Schon nach der ersten probatorischen Sitzung kann die Therapie beantragt werden. Es muss allerdings der Termin für die 2. probatorische Sitzung schon feststehen und diese muss auch durchgeführt werden.

Und bei Privatpatienten?

Bei Privatpatienten gibt es keine unterschiedlichen Honorarsätze für probatorische und „echte“ Therapiesitzungen. Hier dokumentiert der Therapeut lediglich, dass es sich bei den ersten fünf Sitzungen um probatorische Sitzungen handelt. Für die Sitzungen erhält der Therapeut jedoch von Beginn an das volle Honorar.

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Dieser Beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 11.6.2015
Aktualisiert am 8.3.2017

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Kategorie: Ärzte, Psychotherapie, Psychotherapiepraxis Stichworte: Psychotherapie

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