„Seelische Krankheit“ nach §2 der Psychotherapie-Richtlinie
  
  
In §2 der Psychotherapie-Richtlinie (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/20/) wird definiert, was eine „seelische Krankheit“ ist: „(1) In dieser Richtlinie wird seelische Krankheit verstanden als krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen. Es gehört zum Wesen dieser Störungen, dass sie der willentlichen Steuerung durch die Patientin oder den Patienten nicht mehr oder nur zum Teil zugänglich sind.“
 
 
  
    Der Arzt und der „Heilpraktiker für Psychotherapie“ (HP)
  
  „Soll ich noch den HP Psychotherapie (Heilpraktiker für Psychotherapie) machen?“, fragen sich manchmal ÄrztInnen, wenn sie zwar die ärztliche Approbation, aber noch keinen Facharzt haben und gerne psychotherapeutische Gespräche anbieten würden. Die „Approbation“ (3. Staatsexamen) erlaubt dem Arzt, Patienten zu behandeln. Der Arzt darf Menschen auch psychologisch beraten und behandeln. Die Kurse in Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik und Pharmakologie im Medizinstudium sind unvergleichlich intensiver als die Kurse zum HP Psychotherapie. Es ist erstaunlich, wie viele Ärzte und Ärztinnen dennoch gehemmt sind, auf privatärztlicher Basis psychologische Hilfe, z.B. in Form von „Beratung“, anzubieten. Das ist oft gerade bei Müttern der Fall, die eine lange Pause in ihrem Arztberuf eingelegt haben. 
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    Berichtspflicht: Psychotherapeuten müssen Hausarzt informieren
  
  Wenn gesetzlich versicherte Patienten eine Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten beginnen, der mit den Kassen zusammenarbeitet, dann müssen die Psychotherapeuten dem Hausarzt einen Bericht über die Psychotherapie schicken (es sei denn, der Patient will das nicht): „Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer (Anmerkung: also hier: die Psychotherapeuten) sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die in Satz 1 (Anmerkung: also z.B. Diagnose und therapeutisches Vorgehen) genannten Daten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln.“ 5. Sozialgesetzbuch (SGB V), § 73 Kassenärztliche Versorgung, 1b, 
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73.html Weiterlesen 
 
  
    Mood Disorders = Affektive Störungen
  
  
Wenn in englischsprachigen Texten von „Mood Disorders“ (mood = Stimmung, disorder = Störung) gesprochen wird, sind damit die „Affektiven Störungen“ gemeint. Hierzu gehören Depressionen, Manien und Bipolare Störungen. Der Affekt – im Sinne von Stimmung – ist also besonders gedrückt oder gehoben bzw. im relativ raschen Wechsel gedrückt und gehoben.
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Dieser Beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 28.6.2015
Aktualisiert am 17.9.2016