Was passiert, wenn ein Arzt alkoholabhängig ist? „Ärtzinnen und Ärzte, die einen Kollegen konsultieren und ihm von Major-Depressionen mit Suizidalität und Substanz-Abusus berichten, stehen möglicherweise am vorläufigen Ende ihrer beruflichen Karriere.“ Diesen Satz las ich in der Zeitschrift via medici vom 8.6.2011. Bei der Landesärztekammer Brandenburg fand ich dann dieses Merkblatt: „Merkblatt für Kammerangehörige mit einem Suchtmittelproblem“. Hieraus geht hervor: Es besteht nur die Gefahr eines Approbationsentzuges, wenn der Arzt sich nicht behandeln lässt. (Text und Bild: Dunja Voos)
„Von daher droht jedem suchtmittelabhängigen Arzt, egal ob es sich um Alkohol, psychotrope Medikamente oder illegale Drogen handelt, der Entzug der Approbation bis hin zum Berufsverbot, wenn er sich nicht unverzüglich in Behandlung begibt.“
Und: „In jedem Fall ist eine einjährige ambulante Weiterbehandlung durch ein Curriculum der stationären Behandlungseinrichtung oder durch einen ambulanten, mit dem Hilfsangebot der Landesärztekammer vertrautem Behandler erforderlich. Während dieses Zeitraums ist die Kammer bereit, in enger Zusammenarbeit mit den Behandlern die Abstinenz vom Suchtmittel zu kontrollieren, um einen möglichst dauerhaften Therapieerfolg zu sichern und die Weiterausübung Ihres ärztlichen Berufs zu verantworten. Die Vertrauensperson ist hierbei weiterhin Ihr Ansprechpartner und Mittler zwischen Ihnen und der Landesärztekammer. Dieses Angebot bleibt auch bestehen, wenn es trotz aller Anstrengungen zu einem Rückfall kommt. Der Rückfall ist keine Katastrophe, sondern bei Suchtmittelproblemen immanent.
… Möglicherweise wird Ihnen nicht alles gefallen haben, was Sie gelesen haben. Seien Sie aber versichert, dass das Engagement der Landesärztekammer in aller erster Linie darauf gerichtet ist, Ihnen als ärztlichem Kollegen zu helfen, Ihnen berufsrechtliche Maßnahmen zu ersparen und mögliche Schäden von Ihren Patienten abzuwenden.“
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Dieser Beitrag erschien erstmals am 10.3.2014
Aktualisiert am 10.3.2018