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Kurzzeittherapie: KZT 1 und KZT 2 jeweils für AP oder TfP möglich. Langzeittherapie ist bei schweren Störungen oft besser wirksam

Seit April 2017 können die Kurzzeittherapien 1 (KZT 1) und 2 (KZT 2) beantragt werden. KZT 1 = bis zu 12 Stunden Einzeltherapie je 50 Minuten. KZT 2 = ebenfalls bis zu 12 Sitzungen Einzeltherapie je 50 Minuten. Beide Therapien müssen bei der Krankenkasse beantragt und von ihr genehmigt werden (Formulare PTV1 und PTV2), aber ein Gutachterverfahren ist nicht notwendig. Nachdem der Therapeut den Antrag gestellt hat, muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen antworten. Der Antrag auf eine KZT geht nur dann zum Gutachter, wenn der Patient innerhalb von zwei Jahren nach Ende einer vorherigen Therapie erneut eine Therapie machen möchte. Die KZT 2 kann frühestens nach sieben Stunden KZT 1 beantragt werden. (Quelle: Psychotherapierichtlinie 2021, G-BA, PDF)Weiterlesen

Approbation – was heißt das für Ärzte und Psychologen?

Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis, einen Heilberuf auszuüben. Der Arzt, der mit dem Abschluss des Medizinstudiums seine Approbation bekommt, darf Patienten behandeln. Bei Psychologen war das früher anders: Sie waren mit dem Abschluss des Studiums nicht approbiert. Wenn sie Patienten behandeln wollten, brauchten sie entweder eine Erlaubnis durch den Titel „Heilpraktiker für Psychotherapie“ oder aber sie mussten eine Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten machen. Jetzt, mit der Möglichkeit des Psychotherapiestudiums, sind Psychologen am Ende des Masterstudienganges „Psychotherapie“ ebenfalls approbiert.

„Bist du schon approbiert?“, fragten Psychologen manchmal die Ärzte in der Psychotherapieweiterbildung. Ärzte sind von Anfang an „approbiert“. Was die Psychologen da meinten, war: „Hast Du schon den Zusatztitel ‚Psychotherapie‘ erworben?“ Den Zusatztitel „Psychotherapie“ brauchen Ärzte dafür, um sich „Psychotherapeut“ nennen zu dürfen und mit den Krankenkassen abrechnen zu können.

Dies ist aber nicht im eigentlichen Sinne eine Erlaubnis, Psychotherapie durchführen zu dürfen. Ein Arzt darf gleich nach dem Studium Patienten behandeln – theoretisch auch mit „Psychotherapeutischen Gesprächen“. Es ist dann nur die Frage, unter welcher Bezeichnung er es abrechnen kann. Wenn ein Psychologe approbiert ist, heißt das, dass er den Psychotherapeutentitel erlangt hat. Er darf dann seine Patienten eigenständig psychotherapeutisch behandeln. Dies ist künftig bereits nach dem Psychotherapiestudium (Master) möglich.

Links:

Bundesärztekammer: Zuständige Stellen zur Erteilung der Approbation
Debatte um Pflichtbereitschaftsdienste ausgelöst. Deutsches Ärzteblatt, 10.2.2017

Dieser Beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 7.2.2008.
Aktualisiert am 8.11.2021

64 Wie wird man Psychoanalytiker? Supervision via Internet? Eine Frage der Energie.

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Psychotherapieausbildung: Neid zwischen Ärzten und Psychologen

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Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung vermittelt Sprechstunden und Probatorik

Die Termin-Service-Stelle der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist dazu da, dem Patienten Termine für eine psychotherapeutische Sprechstunde, eine Akutbehandlung oder (seit dem 1.10.2018, siehe kvno.de) für probatorische Sitzungen zu vermitteln. Das heißt aber immer noch nicht, dass man schneller einen regulären Psychotherapieplatz bekommt. Auch „Akutbehandlungen“ gelten nicht als reguläre Psychotherapie. Weiterlesen