Ärzte mit einer Facharztanerkennung (auch Arbeitsmediziner) können den Zusatztitel „Psychotherapie“ erwerben. Dafür ist kein psychiatrisches Jahr mehr notwendig. Nach der etwa dreijährigen Weiterbildungszeit findet nur eine mündliche Prüfung statt, keine Multiple-Choice-Prüfung. Man kann sich für ein Verfahren entscheiden: entweder für die Verhaltenstherapie (VT) oder für die psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie (TP). Die Prüfungstermine bei der Ärztekammer finden dann statt, wenn auch die Facharztprüfungen stattfinden. Der Arzt muss sich selbst zur Prüfung bei der Ärztekammer anmelden.
Bei den verschiedenen Ausbildungsinstituten sieht die Weiterbildung jeweils etwas anders aus. Ich habe meine Weiterbildung bei der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft Köln-Düsseldorf (www.psychoanalyse-koeln.org) gemacht. Hier war eine Supervision nach jeder 4. Stunde bei einem Patienten vorgeschrieben. An einem Supervisionstermin kann man – je nach Supervisor – auch zwei Patienten besprechen.
Während der Weiterbildung kann man über das Ausbildungsinstitut in der Regel auch Kassenpatienten behandeln. Das Behandlungskontingent bestand bei mir aus 225 Stunden, das heißt, ich konnte maximal vier gesetzlich versicherte Patienten à 50 Stunden und einen Patienten à 25 Stunden behandeln. Die von den Ärztekammern geforderten Mindestsitzungen finden sich auf den Websites der Ärztekammern. Krankenkassen rechnen mit dem Ausbildungsinstitut ab – die Therapie kann man als Arzt in den eigenen Praxisräumen durchführen. Man kann natürlich auch Selbstzahler behandeln – Hauptsache, man geht zur Supervision. Einige Ärzte bieten während ihrer Weiterbildung zum Psychotherapeuten Therapiestunden für 40 bis 60 € an.
Am Ende der Weiterbildung findet eine Prüfung vor der Ärztekammer statt. Oft liegen die Prüfungstermine an den Tagen, an denen auch die Facharztprüfungen stattfinden. Die Prüfungs-Termine und die Daten des Anmeldeschlusses können auf der Website der Landesärztekammern abgerufen werden. Zur Prüfung muss man sich selbst anmelden.
Beitrag erschien erstmals am 10.5.2013
Aktualisiert am 17.6.2015
Kurz bevor ich noch vor meiner ärztlichen Psychotherapieprüfung meine Privatpraxis eröffnete, fragte ich mich, ob mir als Ärztin der Titel „Heilpraktiker (HP) für Psychotherapie“ irgendwelche Vorteile bringen würde. Ich rief bei der Ärztekammer an und erhielt die Auskunft, dass der HP Psychotherapie sozusagen schon in der Vollapprobation mit inbegriffen ist. Als vollapprobiertem Arzt liegt einem die Behandlungserlaubnis vor. Auch psychotherapeutische Gespräche darf man als Privatarzt durchführen – man kann sie ohne Psychotherapie-Titel eben nur nicht mit privaten oder gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
Wer als Psychoanalytiker eine Praxis eröffnet, braucht (k)ein Praxisschild. Die Regelungen hierzu finden sich für Ärzte in der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer und für psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in der Musterberufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer.
§17 Niederlassung
(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild
den Namen,
die (Fach-) Arztbezeichnung,
die Sprechzeiten sowie
ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 18a anzugeben. Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.
§ 23 Informationen über Praxen und werbende Darstellung
(1) Die Ausübung von Psychotherapie in einer Niederlassung muss durch ein Schild angezeigt werden, das die für eine Inanspruchnahme durch Patienten notwendigen Informationen enthält.
Die Bezeichnung „Psychoanalyse“ ist einerseits kein geschützter Begriff. Andererseits kann ein Arzt oder Psychologe die Bezeichnung „Psychoanalyse“ offiziell als Zusatztitel erwerben. Den Zusatztitel „Psychoanalyse“ darf ein Facharzt der unmittelbaren Patientenversorgung nach abgeschlossener psychoanalytischer Ausbildung auf das Schild schreiben.
Was kostet so ein Praxisschild?
Praxisschilder gibt’s im Online-Handel schon ab ca. 70 Euro (z.B. bei www.praxisschilder-arztschilder.de), man kann für ein schönes Emaille-Schild mit Rahmen aber locker auch mehrere hundert Euro ausgeben.
Und nun aus der Praxis: „Praxisschild? Was für ein Praxisschild? Ich hab‘ noch nie eins gehabt.“ Zitat einer Ärztin und Psychoanalytikerin. Wer „nur“ als Psychoanalytiker arbeitet und kein Praxisschild braucht oder haben möchte, kann mit der Ärztekammer Rücksprache halten.
Dieser Beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 12.3.2014
Aktualisiert am 1.5.2020
Manchmal bringen Patienten spontan Fotos mit in die Psychotherapie. Wie kann man als TherapeutIn damit umgehen? Welche Fragen wirft das auf? Warum machen Patienten das? Es gibt auch Therapeuten, die ihre Patienten dazu ermuntern, einmal Fotos aus ihrer Kindheit mitzubringen. Auch das ist sehr spannend. Einen ausführlichen Text zu diesem Thema hat der Psychoanalytiker Tilmann Moser im Jahr 2013 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Wer der Frage nach den Fotos in der Psychotherapie nachgehen möchte, dem sei dieser Text wärmstens empfohlen: Tilmann Moser: Anstrengende Wiederbegegnung. Deutsches Ärzteblatt, PP 2013; 12(8): 352-355.
Es gibt zahlreiche Akademiker und Akademikerinnen, die nach Abschluss ihres Studiums eine Ausbildung in einem psychotherapeutischen Gebiet absolviert haben. Viele sind weder Psychologen noch Ärzte, aber sie sind psychotherapeutisch tätig – häufig im Kostenerstattungsverfahren. Doch hier haben die AkademikerInnen viele Kämpfe auszutragen: Beispielsweise hat die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz eine Therapeutin aufgefordert, die Bezeichnung „Praxis für Psychotherapie“ zu streichen (Quelle damals: BAPt). Hier setzen sich Juristen des Berufsverbandes akademischer PsychotherapeutInnen e.V. (BAPt) für die betroffene Therapeutin ein. Es gibt viele weitere gute Gründe für eine Mitgliedschaft. Weitere Infos liefert die BAPt-Website.
Dieser Beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 5.11.2014
Aktualisiert am 5.2.2021
Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) 1999 gibt es den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP). Seine Aufgabe ist es, Gutachten darüber zu erstellen, ob ein Psychotherapieverfahren wissenschaftlich anzuerkennen ist oder nicht. Diese Aufgabe ist im Paragraph 11 des Psychotherapeutengesetzes festgehalten. Der WBK besteht aus sechs Ärzten aus den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Kinderpsychiatrie sowie aus sechs Psychologischen Psychotherapeuten. Der WBP hat Regeln erarbeitet, nach denen die Wirksamkeit von Psychotherapieverfahren untersucht werden soll.
dieser beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 26,3,2008
aktualisiert am 22.1.2024