Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, siehe PKV, Stand 2013) bzw. die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) ist sozusagen die Preisliste für die Psychotherapien von Privatpatienten. Sie ist seit vielen Jahren konstant. Wenn ein ärztlicher oder psychologischer Psychotherapeut Privatpatienten behandelt, dann berechnet er sein Honorar nach dieser Gebührenordnung. Die GOÄ und die GOP sind hier dasselbe. In der Regel berechnet der Psychotherapeut den 2,3-fachen Satz. Möchte der Arzt einen höheren Steigerungsfaktor als 2,3 berechnen, muss er das begründen. Der höchst mögliche Steigerungsfaktor ist 3,5.
Gesetzliche Krankenversicherung
Bei Patienten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert (= GKV = gesetzliche Krankenversicherung) sind, erhalten die Psychotherapeuten ihr Geld direkt von der Krankenkasse. Das Honorar richtet sich hier nach dem Einheitlichen Bewerbungsmaßstab (EBM), Sozialgesetzbuch Nr. Fünf (SGB V), § 87: www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html
und Honorar zum einfachen und zum 2,3-fachen Satz:
801 = 14,57 € | 33,50 €
Psychiatrische Untersuchung
806 = 14,57 € | 33,50 €
Psychotherapeutische Beratung, Dauer: mind. 20 Min.
808 = 23,32 € | 53,64 €
Einleitung einer tiefenpsychologisch fundierten/analytischen Psychotherapie
(entspricht der „probatorischen Sitzung“ im EBM).
Hierzu gehört auch das Ausfüllen des Antragsformulars und der Bericht an den Gutachter.
860 = 53,62 € | 123,33 €
Biografische Anamnese zur Einleitung einer tiefenpsychologischen/analytischen Psychotherapie
861 = 40,22 € | 92,51 €
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Einzeltherapie)
863 = 40,22 € | 92,51 €
Analytische Psychotherapie (Einzeltherapie)
- GOÄ-Nr. 80 (statt GOÄ-Nr. 808): Schriftliche gutachterliche Äußerung, 40,23 €
- GOÄ-Nr. 85: Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung -, je angefangene Stunde Arbeitszeit: 67,02 €
(Achtung! Auch hier wird oft die Abkürzung „GOP“ benutzt, was hier aber „Gebührenordnungspunkt“ oder „Gebührenordnungsposition“ heißt)
35130
Bericht an den Gutachter: Feststellung der Leistungspflicht zur Einleitung einer Kurzzeittherapie
35131
Bericht an den Gutachter: Feststellung der Leistungspflicht zur Einleitung oder Verlängerung einer Langzeittherapie
35140
Biographische Anamnese
35141
Vertiefte Exploration
35150
Probatorische Sitzung (unverändert auch ab dem 1.7.17)
35401 und 35402
Tiefenpsychologisch fundierte Kurzzeittherapie: KZT I und II, je 12 Sitzungen
(ehemals 35200, Kurzzeittherapie = ehemals 25 Sitzungen)
35405
Tiefenpsychologisch fundierte Langzeit-Psychotherapie
(ehemals 35201, Langzeit, Einzel)
35411 und 35412
Analytische Kurzzeit-Psychotherapie I und II
(ehemals 35210, Einzel)
35415
Analytische Langzeitpsychotherapie
(ehemals 35210)
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Quellen:
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Verband der Privaten Krankenversicherung PKV, Stand: 2013
www.pdv.de/service/broschueren/rechtsquellen/gebeuhrenordnung-fuer_aerzte
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):
Vergütung in der Psychotherapie
http://www.kbv.de/html/17549.php#content28364
Dieser Beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 1.9.2014
Aktualisiert am 25.8.2016
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