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Aktuelle Seite: Startseite / Begriffe / Psychotherapie muss „ausreichend und zweckmäßig“ sein. §70 SGB V

Psychotherapie muss „ausreichend und zweckmäßig“ sein. §70 SGB V

07.12.2018 von Dunja Voos Kommentar verfassen

Im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) stehen die Gesetze, nach denen die Krankenkassen arbeiten. Wer eine Psychotherapie auf Krankenkassenkosten machen möchte, der wird hiernach ziemlich eingeschränkt, denn die Behandlung muss laut §70 SGBV „ausreichend und zweckmäßig“ sein und „darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“. Klingt wie „gesunde Kost“: Sobald genügend Eiweiße, Fette, Kohlenhydrate und Vitamine verabreicht wurden, muss es gut sein. Es erinnert mich an „zweckmäßige Kinderpflege“: Die Kinder müssen satt und sauber sein, aber wie es in ihnen wirklich aussieht, ist nicht so wichtig, solange sie funktionieren. 

Patienten und Therapeuten wollen mehr

Wahrscheinlich haben viele Menschen ungute Assoziationen, wenn sie sich §70 des SGBV durchlesen. Zum Glück haben die meisten Patienten und Psychotherapeuten höhere Ziele. Sie wollen wirklich zufrieden sein mit dem Erreichten und möchten die Behandlung so lange fortsetzen, bis beide das Gefühl haben: Jetzt ist es wirklich gut. Jetzt ist der Patient im guten Sinne wirklich satt und ist weit genug entwickelt, um sich den Herausforderungen des Lebens selbst zu stellen.

Patienten und Psychotherapeuten tun oft alles ihnen mögliche, um die Psychotherapie/Psychoanalyse so lange und intensiv wie möglich fortzusetzen.

Viele Patienten zahlen selbst für ihre Psychotherapie oder Psychoanalyse – nicht wenige nehmen Kredite auf oder setzen ihr Erbe für die Therapie. So wichtig ist es ihnen, so groß der Drang, wirklich gesund zu werden.

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Kategorie: Begriffe, Psychoanalyse, Psychotherapie Stichworte: Psychoanalyse, Psychotherapie

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