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Aktuelle Seite: Startseite / Ärzte / Privatärzte müssen am ärztlichen Notdienst teilnehmen (NRW)

Privatärzte müssen am ärztlichen Notdienst teilnehmen (NRW)

10.01.2018 von Dunja Voos Kommentar verfassen

Wer als Arzt in Nordrhein-Westfalen eine Privatpraxis führt, der muss am regionalen ärztlichen Notfalldienst teilnehmen. Während für die Kassenärzte die Kassenärztliche Vereinigung zuständig ist, ist für Privatärzte die Ärztekammer in allen Notdienstfragen zuständig. Weitere Infos: Heilberufsgesetz NRW (PDF) und Gemeinsame Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) und der Ärztekammer Nordrhein.

Privatärzte sind zum Notdienst verpflichtet
von Dirk Schulenburg, Katharina Eibl und Jennifer Janssen
https://www.aekno.de/page.asp?pageId=17267&noredir=True:
„Nach Auffassung des VG Düsseldorf ist eine Kassenzulassung keine Voraussetzung für die Teilnahmeverpflichtung am Notdienst. Wer zur Teilnahme verpflichtet sei, ergebe sich aus § 30 Nr. 2 HeilBerG, der dabei lediglich zwei Voraussetzungen vorsehe. Der Arzt müsse Angehöriger der Ärztekammer sein und die ärztliche Tätigkeit ambulant ärztlich (oder zahnärztlich) ausüben.“
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Kategorie: Ärzte Stichworte: Psychotherapie, Psychotherapiepraxis

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