
Beitrag speziell für Ärzte und Ärztinnen: Um zur Weiterbildung zum Psychoanalytiker zugelassen zu werden, müssen Ärzt*innen die Approbation (also das Dritte Staatsexamen) haben. Als Ärztin/Arzt kann man die Weiterbildung also schon beginnen, noch bevor man einen Facharzttitel hat.
Die abschließende Prüfung zum Psychoanalytiker/zur Psychoanalytikerin kann man als Arzt/Ärztin allerdings erst machen, wenn man ein „Facharzt der unmittelbaren Patientenversorgung“ ist. Die Regelung, dass man einen „P-Arzt“ haben muss (Facharzt für Psychiatrie oder Psychosomatische Medizin) ist veraltet (Muster-Weiterbildungsordnung [WBO] vom 23.10.2015 der Bundesärztekammer). Auch Akademiker*innen anderer Fachrichtungen können Psychoanalytiker*in (sog. Laienanalytiker*in) werden. (Text & Bild: © Dunja Voos)
Um nach der Weiterbildung den Zusatztitel „Psychoanalyse“ tragen zu können, braucht man als Arzt/Ärztin einen Facharzttitel auf einem Gebiet der Unmittelbaren Patientenversorgung.
Seit dem Ärztetag 2018 gehört auch der „Facharzt für Arbeitsmedizin“ zur Unmittelbaren Patientenverorgung.
Verwirrend: Der Begriff „Erwerb“
In den Informationen zur ärztlichen Weiterbildung „Psychoanalyse“ wird oft das Wort „Erwerb“ verwendet. Der „Erwerb“ des Zusatztitels sei nur in Kombination mit einem passenden Facharzttitel möglich.
„Erwerb“ bedeutet hier aber so viel wie „Abschlussprüfung“ oder „Titel-Erwerb“. Der „Erwerb des Wissens“ ist damit nicht gemeint: Man kann sich das psychoanalytische Fachwissen in der Psychoanalyse-Weiterbildung aneignen, noch bevor man den passenden Facharzttitel hat.
DPV-Analytiker*in werden
Wer als Arzt/Ärztin nicht vorhat, Facharzt/-ärztin der unmittelbaren Patientenversorgung (UPV) zu werden, kann dennoch die Ausbildung zum Psychoanalytiker/zur Psychoanalytikerin zum Beispiel bei der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) oder bei der Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft (DPG) machen. Er ist dann später DPV-Analytiker*in oder DPG-Analytiker*in, kann aber keine Kassenpatienten behandeln.
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Link:
Aus- und Weiterbildungsrichtlinien der DGPT:
„1.1 Die Zulassung zur Aus-/Weiterbildung zum
Psychoanalytiker ist an folgende
Bedingungen geknüpft:
1.1.1 Wissenschaftliche Vorbildung
Als wissenschaftliche Vorbildung muss
gegenwärtig die Approbation als Ärztin/Arzt
oder ein abgeschlossenes
Hochschulstudium der Psychologie (in
Deutschland das Psychologie-Diplom)
nachgewiesen werden.
1.1.2 Berufliche Erfahrung
Die Bewerber sollen vor Beginn der Aus-
/Weiterbildung in der Regel zwei Jahre in
ihrem zur Zulassung berechtigenden
Grundberuf tätig gewesen sein.“
Dieser Beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 14.8.2013
Aktualisiert am 2.10.2020
Dunja Voos meint
Liebe Frau Grams,
wichtig ist (für Ärzte): Die Weiterbildung „Psychoanalyse“ kann schon begonnen werden, bevor man einen Facharzttitel erlangt hat – man braucht nur eine Approbation. Erst am Ende der Weiterbildung, wenn man den Zusatztitel „Psychoanalyse“ tragen möchte, spielt die Facharztrichtung eine Rolle. Zur Zeit ist der Titel „Facharzt für Arbeitsmedizin“ in Nordrhein-Westfalen noch nicht mit dem Titel „Psychoanalyse“ kombinierbar. Das muss einen aber nicht von der Psychoanalyse-Ausbildung (bzw. Weiterbildung) abhalten, denn diese dauert einfach lange, sodass man auch während der Weiterbildung nach Lösungen suchen kann (z.B. kann man den Weg zum Facharzt für Psychosomatische Medizin einschlagen oder warten, bis die Gesetze sich ändern und dann die Arbeitsmedizin auch in NRW einbezogen wird. Man könnte auch nach Niedersachsen, Bremen oder Berlin ziehen: Da kann man als Arbeitsmediziner Psychoanalytiker sein).
(Stand: 17.4.2017)
Viele Grüße
Dunja Voos
Natalie Grams meint
Liebe Frau Voos, es ist ja nun schon etwas Zeit vergangen, seit Ihrem Blog-Beitrag. Wissen Sie, ob sich da was getan hat? Geht mittlerweile Analyse + Arbeitsmedizin? Freu mich übers eine Antwort. LG NG
Dunja Voos meint
Lieber Mr. Doc,
vielen Dank für Ihren wertvollen Kommentar und den Link zum Beschlussprotokoll des 107. Deutschen Ärztetages 2004.
Das Detail, das so wichtig ist, lautet „klinisch“: „Die Bereichsbezeichnung Psychoanalyse kann mit allen KLINISCHEN Facharztbezeichnungen geführt werden.“
Der Arbeitsmediziner gehört leider zu den „klinisch-theoretischen“ Fächern, ähnlich wie der Laboratoriumsmediziner – was ich persönlich nicht nachvollziehen kann, denn der Arbeitsmediziner hat ja in der Regel immer mit Patienten zu tun, es sei denn, er forscht. Hier gibt’s eine Auflistung der Facharzt-Arten: http://de.wikipedia.org/wiki/Facharzt. Viele Grüße
Dunja Voos
MrDoc meint
Hallo,
nicht ganz richtig! Du kannst auch als FA Arbeitsmedizin diese Zusatzbezeichung führen, so die BÄK:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.2.23.2054.2107.2124
Zusatzbezeichnung Psychoanalyse
Beschlussprotokoll des 107. Deutschen Ärztetages vom 18.-21. Mai 2004 in Bremen
Der Antrag von Frau Dr. Holtschoppen (Drucksache IV-14) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
Die Bereichsbezeichnung Psychoanalyse kann mit allen klinischen Facharztbezeichnungen geführt werden.
Begründung:
Die Beschränkung der Bindung der Bereichsbezeichnung „Psychoanalyse“ auf die so genannten „P“-Fachärzte führt zu einer Einengung des ärztlich-psychosomatischen Grundgedankens und reduziert die gegenseitige Befruchtung von somatischer und psychotherapeutischer Medizin in unzulässiger Weise. Im Sinne einer wissenschaftlichen Weiterentwicklung zum Wohle der Patienten ist die Psychoanalyse auf die Denkanstösse aus der Organmedizin ebenso angewiesen wie umgekehrt.