Die Begriffe „wissenschaftlich erwiesen, begründet, fundiert“ bedeuten dasselbe – nämlich, dass Studien beweisen konnten, dass eine Therapiemethode wirksam ist. Über den Begriff „wissenschaftlich anerkannt“ stritten jedoch die Juristen. Ein Therapieverfahren könne „wissenschaftlich anerkannt“ sein, ohne durch Studien „erwiesen“ zu sein. Dieser Meinung war das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 15.1.2008 (5238/04). Das Bundesverwaltungsgericht sieht das jedoch anders (30.4.2009, BVerWG 3 C 4.08) – demnach müsse ein „anerkanntes Verfahren“ auch Nachweise erbringen.
Studien bringen den Stempel „wissenschafltich erwiesen“: Erst, wenn sich eine Methode in Studien als wirksam erwiesen hat, werden die Kosten für die Behandlung von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Dies ist im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) festgehalten. Das SGB V enthält die Gesetze für die Krankenkassen.
Über die Wirksamkeit
Eine psychotherapeutische Methode ist nach dem SGB V dann als „wirksam“ zu betrachten, wenn es „nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse“ einen therapeutischen Nutzen gibt. Sowohl die Psychoanalyse als auch die Verhaltenstherapie gelten als wirksame Methoden. Beide konnten durch Studien ihre Wirksamkeit nachweisen.
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Quellen
Ohne Wirksamkeitsnachweis keine wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens
Bundesverwaltungsgericht, 30.4.2009 (BVerWG 3 C 4.08)
30.1.2008: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: keine gesetzliche Grundlage für die Prüfung der Wirksamkeit von Psychotherapieverfahren
OVG Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 15.1.2008 – 13 A 5238/04, jusmeum.de
„Berufsrecht und Berufsethik in der Psychotherapie“
Online-Artikel auf der Website des
Rechtsanwalts Hartmut Gerlach
Seite 32
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