
Seit April 2017 können die Kurzzeittherapien 1 (KZT 1) und 2 (KZT 2) beantragt werden. KZT 1 = bis zu 12 Stunden Einzeltherapie à 50 Minuten. KZT 2 = ebenfalls bis zu 12 Sitzungen Einzeltherapie à 50 Minuten. Beide Therapien müssen bei der Krankenkasse beantragt und von ihr genehmigt werden (Formulare PTV1 und PTV2), aber ein Gutachterverfahren ist nicht notwendig. Nachdem der Therapeut den Antrag gestellt hat, muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Wochen antworten. Tut sie das nicht, so gilt der Antrag als genehmigt. (Text & Bild: © Dunja Voos) [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Kurzzeittherapie seit April 2017: KZT 1 und KZT 2