Keine Kurzzeittherapie als Probetherapie mehr (seit April 2017)

Die Indikation Kurzzeitpsychotherapie (KZT) als Probetherapie zur Überprüfung der Langzeittherapie (LZT) wird gestrichen. Natürlich kann man noch die beiden Kurzzeittherapien (2-mal 12 Sitzungen) nutzen, um sich kennenzulernen und dann einen Antrag auf Langzeittherapie stellen. Aber man kann nicht mehr explizit eine Kurzzeittherapie als Probetherapie für eine Langzeittherapie bei einem Gutachter beantragen.

Entfällt:
„Probetherapie als Bestandteil der Langzeittherapie auf Antrag oder nach Empfehlung
der Gutachterin oder des Gutachters für tiefenpsychologisch fundierte bzw.
analytische Psychotherapie bis zu 25 Stunden …“

Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) 2009
http://www.bptk.de/fileadmin/user_upload/Themen/ambulante_Versorgung/20091015_rl-g-ba_pt-richtlinie.pdf

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