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Aktuelle Seite: Startseite / Begriffe / Kurzzeittherapie seit April 2017: KZT 1 und KZT 2

Kurzzeittherapie seit April 2017: KZT 1 und KZT 2

30.07.2020 von Dunja Voos 2 Kommentare

Seit April 2017 können die Kurzzeittherapien 1 (KZT 1) und 2 (KZT 2) beantragt werden. KZT 1 = bis zu 12 Stunden Einzeltherapie à 50 Minuten. KZT 2 = ebenfalls bis zu 12 Sitzungen Einzeltherapie à 50 Minuten. Beide Therapien müssen bei der Krankenkasse beantragt und von ihr genehmigt werden (Formulare PTV1 und PTV2), aber ein Gutachterverfahren ist nicht notwendig. Nachdem der Therapeut den Antrag gestellt hat, muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Wochen antworten. Tut sie das nicht, so gilt der Antrag als genehmigt. (Text & Bild: © Dunja Voos)

Der Antrag auf eine KZT geht nur dann zum Gutachter, wenn der Patient innerhalb von zwei Jahren nach Ende einer vorherigen Therapie erneut eine Therapie machen möchte.

Die KZT 2 kann frühstens nach sieben Stunden KZT 1 beantragt werden. (Quelle: Neue PT-Richtlinie ab dem 1.4.2017, DGPT)

Die Kurzzeittherapie 1 darf erst nach mindestens zwei probatorischen Sitzungen beginnen (Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Psychotherapie_Reform.pdf)

Die KZT-Sitzungen werden auf die Langzeittherapie angerechnet: Wenn also z.B. eine Langzeittherapie von 60 Stunden beantragt wird und es haben schon 12 Stunden Kurzzeittherapie stattgefunden, so werden nur noch 60-12 = 48 Langzeittherapiestunden genehmigt (Quelle: https://www.kvhb.de/faq-psychotherapie).

EBM- bzw. GOP-Nummern seit dem 1.7.2017:

  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TfP), Einzel, Kurzzeittherapie:
    KZT 1: 35401 | KZT 2: 35402 (TfP)
    (vor dem 1.7.2017 galt die Nummer 35200 für die – damals bis 50 – TfP-Kurzzeittherapie-Sitzungen)
  • Analytische Psychotherapie (AP), Einzel, Kurzzeittherapie:
    KZT 1: 35411 | KZT 2: 35412 (AP)
    (vor dem 1.7.2017 galt die Nummer 35210 für die Analytische Psychotherapie; hier wurde nicht zwischen Kurz- und Langzeittherapie unterschieden.)

Die Privathonorare nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ändern sich nicht.

EBM = Einheitlicher Bewertungsmaßstab, GOP = Gebührenordnungspunkt

Verwandte Artikel in diesem Blog:

  • Langzeittherapie ab April 2017
  • Probatorische Sitzungen seit 2017
  • Wie stellt man den Psychotherapie-Antrag an den Gutachter?
  • Neu ab April 2017: Keine Kurzzeittherapie als Probetherapie mehr

Dieser Beitrag wurde erstmals veröffentlicht am 7.3.2017
Aktualisiert am 30.7.2020

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Kategorie: Begriffe, Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychotherapiepraxis Stichworte: Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychotherapiepraxis

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Bernhard wolf meint

    05.01.2021 um 11:16

    Wirklich super gemachte Seite mit leicht verständlichen Informationen

  2. Melande meint

    31.07.2020 um 13:58

    Hallo Frau Voos, vielen Dank für diese Hinweise!
    Liebe Grüße
    Melande

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