
Wer Psychologe ist und noch keine Approbation (Erlaubnis zur selbstständigen Patientenbehandlung hat) und Psychotherapeut oder Psychoanalytiker werden will, muss in einer „Lehrpraxis“ arbeiten. Wer Facharzt für Psychosomatische Medizin werden will, muss unter dem Dach des Weiterbilders arbeiten, also z.B. in Instituts- oder Klinikräumen oder in der Praxis eines weiterbildungsbefugten Arztes. Derweil fällt es Müttern schwer, sich in den Stau zu stellen, um zur Weiterbildungsstätte zu kommen und auf dem Land fehlt es an Psychotherapeuten.
Ich frage mich: Warum muss der angehende Psychotherapeut oder der angehende Facharzt für Arbeitsmedizin unbedingt vor Ort in der Praxis des Weiterbilders sein? Viele Ärzte und Psychologen haben schon viel Klinikerfahrung gesammelt, manche arbeiten schon seit Jahren aus eigenen Praxisräumen heraus. Es wäre viel leichter mit der Familie zu vereinbaren, wenn die Weiterbildungswilligen offiziell aus eigenen Praxisräumen heraus arbeiten dürften.
Sie können ja dennoch in regelmäßigem Kontakt mit dem Weiterbilder stehen. In manchen Bundesländern ist es für Psychologen, die z.B. in der Psychoanalyse-Ausbildung sind, auch erlaubt, aus eigenen Praxisräumen heraus zu arbeiten. Dort, wo es nicht erlaubt ist, finden die Beteiligten häufig eigene Wege und Lösungen.
Doch schön wäre es, wenn es offiziell erlaubt wäre, in den eigenen Räumen zu arbeiten. Das würde vor allen Dingen auch die Umwelt schonen. Viele Autos von Psychotherapie- und Psychosomatik-Weiterbildungswilligen weniger in Köln, Düsseldorf, München, Berlin und auf den Parkplätzen drumherum.
„Ein Arzt in Weiterbildung wird unter der Anleitung und Aufsicht des zur Weiterbildung befugten Arztes tätig. Dies setzt grundsätzlich* die Anwesenheit des weiterbildungsbefugten Arztes in der Praxis voraus. Das Ausmaß der erforderlichen Kontrolle und Anleitung hängt dabei von den Fähigkeiten des Assistenten und des Fortschritts der Weiterbildung ab. Kurze Abwesenheitszeiten, zum Beispiel während Hausbesuchstätigkeiten, können daher zulässig sein, wenn die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet bleibt. Eine lückenlose unmittelbare Beaufsichtigung des Arztes in Weiterbildung ist nicht erforderlich. Eine Abwesenheit des zur Weiterbildung befugten Arztes für die Zeit eines Urlaubs scheidet jedoch aus den vorgenannten Gründen aus.“
(Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz: „So beschäftigen Sie in Ihrer Praxis einen Arzt in Weiterbildung mit finanzieller Förderung.“ (PDF))
*“grundsätzlich“ heißt in der juristischen Sprache: „in der Regel“, Ausnahmen sind möglich
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