Psychotherapie muss „ausreichend und zweckmäßig“ sein. §70 SGB V

Im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) stehen die Gesetze, nach denen die Krankenkassen arbeiten. Wer eine Psychotherapie auf Krankenkassenkosten machen möchte, der wird hiernach ziemlich eingeschränkt, denn die Behandlung muss laut §70 SGBV "ausreichend und zwec...

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder sichtbar.

Jetzt Mitglied werden