Ärzte erhalten ihr Honorar von Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Nr. 860 wird dann abgerechnet, wenn der ärztliche Psychotherapeut den Patienten ausführlich nach seinem Lebenslauf befragt. Diese Befragung nach den Ereignissen im Leben von Geburt an wird „Biographische Anamnese“ genannt (Ana = „gemäß“, mnese = „Erinnung“, also der Patient erzählt aus der Erinnerung).
„Erhebung einer biographischen Anamnese unter Neurosen-psychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen.“ (Heißt: Die biografische Anamnese kann auch in mehreren Sitzungen erhoben werden. Das Honorar bleibt jedoch dasselbe.)
GOÄ Nr. 807:
Biographische Anamnese bei Kindern und Jugendlichen
Link:
GOÄ-Ratgeber
Biographische Anamnese
http://www.aerzteblatt.de/archiv/66902/Biografische-Anamnese
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Die Gebührenordnung im Volltext
Stand: 1.2.2002
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/42goae/index.html
Schreibe einen Kommentar