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Aktuelle Seite: Startseite / Begriffe / GoÄ – Gebührenordnung der Ärzte: die „Preisliste“ für Privatversicherte

GoÄ – Gebührenordnung der Ärzte: die „Preisliste“ für Privatversicherte

26.07.2011 von Dunja Voos Kommentar verfassen

Der Arzt, der einen Patienten behandelt, erhält sein Geld nicht direkt vom Patienten, sondern – über Umwege – von der Versicherung des Patienten. Die meisten Patienten sind bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Wieviel Geld die Ärzte für eine Leistung, zum Beispiel für eine Ultraschalluntersuchung, erhalten, ist in einer Liste namens „Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)“ festgelegt. Bei Privatpatienten ist das anders.

Behandelt ein Arzt einen Patienten, der bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, erhält der Arzt sein Geld von der privaten Krankenversicherung (PKV). Die privaten Krankenversicherungen haben eine eigene „Preisliste“. Diese „Preisliste“ der Privatversicherungen heißt „Gebührenordnung der Ärzte (GoÄ)„.

Beispielrechnung:
Kapitel „G“ = „Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie“:
Ziffer 804 = Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch
Wert = 150 Punkte * Punktwert (0,0582873 Euro).
Mindestens abgerechnet werden dürfen 8,74 Euro, maximal 20,10 Euro.
Der Arzt kann selbst entscheiden, ob er den einfachen Satz (8,74 Euro) oder den zweifachen Satz abrechnet.

„Für 2009 hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss diesen Orientierungspunktwert mit 3,5001 Cent und für 2010, 2011 und 2012 mit 3,5048 Cent festgelegt. 2013 steigt er auf 3,5363 Cent. Mit diesem Punktwert, der für alle Kassenarten und Fachgruppen bundesweit einheitlich ist, werden fast alle Leistungen vergütet.“
www.kvberlin.de/20praxis/30abrechnung_honorar/10ebm/index.html

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