Zweitgutachter-Verfahren (früher: Obergutachter-Verfahren) in der Psychotherapie

Hat ein Krankenkassen-Gutachter den Antrag auf eine Psychotherapie abgelehnt, so kann man sich noch an den Zweitgutachter (alte Bezeichnung: Obergutachter) wenden. Hierzu muss der Therapeut einen formlosen Bericht erstellen, in dem er den Ursprungsbericht ergänzt, den Widerspruch begründet und auf die Anmerkungen des Gutachters eingeht. Auch dieser Widerspruch gehört anonymisiert in den roten Umschlag (analytische/tiefenpsychologische Therapie). Zusammen mit diesem Bericht schickt man alle bisherigen Anträge/Schriftwechsel sowie das PTV-2-Formular in Kopie erneut zur Krankenkasse.

7 thoughts on “Zweitgutachter-Verfahren (früher: Obergutachter-Verfahren) in der Psychotherapie

  1. Dunja Voos sagt:

    Liebe Frau Rautenstaruch,
    ja, im Kostenerstattungsverfahren (also in einer Privatpraxis) schreibt der Therapeut einen vertraulichen Bericht an den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Lehnt die Kasse die Kostenübernahme ab, muss der Patient einen Widerspruch schreiben.

    Bei einem Vertragspsychotherapeuten ist das anders (jedenfalls kenne ich es so): Bei einem Antrag z.B. auf Analytische Psychotherapie geht der vertrauliche Bericht an einen Gutachter. Lehnt dieser Gutachter die Therapie ab, schreibt der Psychotherapeut einen Widerspruch und erweiterten Bericht für einen Zweitgutachter (früher genannt: Obergutachter).

  2. Christina Rautenstrauch sagt:

    Sehr geehrte Frau Voos,

    vielleicht ist noch wichtig zu erwähnen, dass die Patientin bzw. der Patient als Versicherte bei ihrer Krankenkasse schriftlich einen Widerspruch zu der Ablehnung auf Kostenübernahme der ambulanten Psychotherapie einlegt, nicht aber die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut.
    Vielen Dank für Ihre wertvollen Hinweise!

  3. Dunja Voos sagt:

    Ganz herzlichen Dank, liebe Frau von Schmeling!

  4. Cordula von Schmeling sagt:

    Es heißt seit 15.4.2019 Zweitgutachterverfahren bzw. Zweitgutachter.

  5. Dunja Voos sagt:

    Liebe Helen, meines Wissens stimmt das: Kostenerstattungsanträge überprüft nur der MDK. Gutachter/Obergutachter gibt es nur bei normalen Kassenanträgen. Soweit ich es bisher erlebt habe. Viele Grüße! Dunja Voos

  6. Helen Szemendera sagt:

    Hallo,
    ich kann/muss im Kostenerstattungsverfahren beantragen und abrechnen, da ich noch nicht Kassensitz-Inhaberin bin. Für einen Fortführungsantrag habe ich im Widerspruch für einen Patienten das Obergutachterverfahren angefordert. Die Kasse und der MDK lehnten dies ab, weil es nur für vertragsärztlich Niedergelassene gelte. Wisst Ihr mehr darüber? Stimmt das?

  7. Ein Freund von mir möchte gerne zu einer Psychotherapie, doch möchte dies nicht aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Den Grund wieso, wollte er mir nicht nennen, doch ich habe ihm meine Hilfe angeboten. Er hat bereits eine Abweisung bekommen von einem Krankenkassen-Gutachter. Gut zu wissen, dass man sich anschließend an einen Obergutachter wenden kann. Hoffentlich klappt es mit der Psychotherapie.

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